top of page

SATZUNG DES SANAD E.V.

Präambel

Es gibt in Syrien viele arme Menschen, die wegen der langfristigen Krise dort unter Krankheiten und Armut leiden. Diese Menschen werden zwar von Hilfsorganisationen unterstützt, jedoch reicht die Hilfe bei weitem nicht aus.

Die ansässigen Organisationen und Vereine sind an ihren Kapazitätsgrenzen angekommen, um die Flüchtlinge menschenwürdig zu versorgen. Wir, der Verein SanaD e.V, haben uns das Ziel gesetzt, diesen Menschen in Syrien zu helfen: durch Spenden und Mitgliederbeiträge - im Rahmen der deutschen Rechtsprechung.

 

SanaD e.V. verfolgt außerdem das Ziel, ein gegenseitiges Verständnis zwischen allen zusammenlebenden Menschen in der deutschen Gesellschaft zu schaffen, welche heutzutage aus verschiedenen und vielfältigen Kulturen besteht. Daher zielt SanaD e.V. auf die Interaktion, Kommunikation und die Zusammenarbeit von Menschen mit unterschiedlichen kulturellen Hintergründen ab.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein trägt den Namen SanaD e.V.

(2) Er hat den Sitz in Berlin.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Integration der geflüchteten Menschen in Deutschland und darüber hinaus die Unterstützung der hilfsbedürftigen Menschen in Syrien.

Der Vereinszweck soll jeweils erreicht werden durch:

 

I - in Deutschland:

(1) die Förderung der Integration der geflüchteten Menschen in allen Lebensbereichen, speziell in den folgenden Gebieten:

a) Förderung des kulturellen und künstlerischen Austausches

(z.B. durch das Veranstalten von Vorträgen, Seminaren und Workshops zur Vermittlung von Musik, Kunst und Kultur; sowie Ausflüge und Freizeitaktivitäten, insbesondere für Familien);

b) Identitätsbewahrung

(Integrieren unter Bewahrung ihrer kulturellen Identität);

c) Erlernen der deutschen Sprache

(Deutschunterricht mit Kinderbetreuung und Gespräche auf Deutsch führen;

d) Vermittlung in wichtigen Gesprächen und Begleitung zu wichtigen Terminen, (Übersetzungshilfen, Korrespondenz, Telefonate),

e) Organisation von Begegnungstreffen

(zum interkulturellen Austausch zwischen der zugewanderten und der ortsansässigen Bevölkerung)

f) regelmäßiger Erfahrungsaustausch

(durch regelmäßige Treffen und spezielle Informationsveranstaltungen)

 

(2) die Entwicklung von konstruktiven Netzwerken und Kooperationsformen mit anderen Stadtteilinitiativen, Gemeinwesenzentren und Kultureinrichtungen auf regionaler und überregionaler Ebene an.

 

II - in Syrien:

​(1) Überweisung der Spenden an die syrischen gemeinnützigen Vereine mit Sitz in Suweida, Syrien, z.B. an Tannmiat Almudschtamah Almahalli (Bescheidnummer: 1510) und an den Verein der Freunde von Krebspatienten (Bescheidnummer 2191). Diese Vereine verfolgen karitative Zwecke, die unter der Satzung von SanaD e.V. wie  folgendes vorgeschrieben sind:

 

1) Im Detail möchten wir folgende Menschen unterstützen: Waisenkinder, Kriegsverletzte, Kinder, Benachteiligte, alten Menschen, Beeinträchtigte, Witwen, Geflüchtete, Krebs-Patienten, Hilfsbedürftigen Studenten und arme Familien.

 

2) Des Weiteren möchten wir Umweltschutz- und Aufforstungsprojekte von dem Partnerverein Tannmiat unterstützen. Durch die kalten Winter haben die Menschen in Syrien in ihrer Not Bäume fällen müssen, um diese als Brennholz für ihre Wohnungen zu nutzen. Um für die Zukunft wieder eine schöne Landschaft zu erhalten und die Wälder wiederherzustellen, werden deshalb neue Bäume gepflanzt.

 

 

Der Verein wird in Deutschland durch die o.g. Tätigkeiten selbst unmittelbar tätig. Der Verein aber wird in Syrien nicht selbst unmittelbar tätig, sondern seine Tätigkeit besteht in der Mittelbeschaffung und Mittelweitergabe.

 

Der Verein SanaD e.V. verfolgt keinerlei politische, religiöse oder gewalttätige Zwecke. Unsere Hilfe soll allen Menschen zugutekommen; unabhängig von der ethnischen Herkunft, der Religion, der Hautfarbe, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung oder der Sprache.

 

​§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

 

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

(6) Wenn ein Mitglied seine Beiträge länger als drei Monate nicht mehr gezahlt hat, bekommt er/sie eine von dem Schriftführer unterzeichnete erste Mahnung. Wenn das Mitglied auf die erste Mahnung innerhalb von zwei Monaten nicht reagiert, bekommt er/sie eine von dem Schriftführer unterzeichnete zweite Mahnung. Wenn das Mitglied auf die zweite Mahnung innerhalb von einem Monat nicht reagiert, wird er/sie mit einem von dem Vorstand unterzeichneten Beschluss von dem Verein ausgeschlossen und verliert somit seine Mitgliedschaft.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge in Höhe von mindestens fünf Euro im Monat. Die Mitglieder können selbst bestimmen, wann sie ihre Beiträge zahlen. Die Beiträge können monatlich, jährlich, oder in einem Zeitraum von mehreren Monaten, der von dem Mitglied bestimmt wird, gezahlt werden. Alle Beiträge eines Kalenderjahrs müssen von den Mitgliedern vor dem Ende dieses Kalenderjahres gezahlt werden.

 

§ 6 Spenden

Der Verein wird Veranstaltungen organisieren, wodurch Spenden erhalten werden können. Diese Spenden werden im Sinne des Vereinszwecks ausgegeben.

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) Aufsichtsrat

 

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern.

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder

sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 30 Tagen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen. (7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Schriftführer unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

(a) Die Ausgestaltung der Aufgaben des Vereins und seine strategische Ausrichtung,

(b) Satzungsänderungen,

(c) Auflösung des Vereins.

 

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

(7) Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

 

(8) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (per Brief per Telefax oder E-Mail) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

 

(9) Mitglieder, die mehr als einen zweimonatigen Beitragsrückstand haben, sind nicht stimmberechtigt.

 

(10) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 

(11) Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen oder auf Antrag eines der anwesenden Stimmberechtigten geheim durch Abgabe von Stimmzetteln.

 

(12) Wahlen zum Vorstand und den anderen Vereinsorganen sind geheim vorzunehmen.

 

(13) Zur Durchführung von geheimen Wahlen oder Abstimmungen wird eine dreiköpfige Wahlkommission gewählt.

 ​

§ 10 Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung bei der ersten Sitzung des Vereins für ein Jahr gewählt werden. Für die Wiederwahl dürfen sich die ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder nicht kandidieren.

Die Aufgaben des Aufsichtsrats:

(1) Überwachung der Arbeit aller Mitglieder des Vorstands und das Überprüfen, dass deren Arbeit nach der Satzung des Vereins läuft.

(2) Erhalten und Überprüfung der Beschwerden von den Mitgliedern und Nichtmitgliedern und das Treffen von den entsprechenden Entscheidungen.

(3) Überwachung und Kontrolle der Protokolle der Sitzungen des Vorstands sowie die Teilnahme in der Sitzung des Vorstands als Beaufsichtigung.

Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, an die Beschlüsse und Entscheidungen des Aufsichtsrats zu halten.

 

§ 11 Aufwandsersatz

(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.

(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.

(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 12 Satzungsänderung

(1) Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an

Ananda Marga Pracaraka Samgha e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§  15 Dachorganisation

(1) Der Verein SanaD kann sich einer Dachorganisation anschließen.

(2) Über den Anschluss entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 16 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse, Rufnummer). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert, solange die Mitgliedschaft gültig ist, und sofort mit der Beendung der Mitgliedschaft gelöscht.

(2) Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw.) an den Verband weitergeben.

(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

bottom of page